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   KG, 03.09.2012 - (2) 121 Ss 157/12 (33/12)   

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https://dejure.org/2012,40374
KG, 03.09.2012 - (2) 121 Ss 157/12 (33/12) (https://dejure.org/2012,40374)
KG, Entscheidung vom 03.09.2012 - (2) 121 Ss 157/12 (33/12) (https://dejure.org/2012,40374)
KG, Entscheidung vom 03. September 2012 - (2) 121 Ss 157/12 (33/12) (https://dejure.org/2012,40374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • strafrechtsiegen.de

    Versuchsbeginn beim Diebstahl

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 22; StGB § 242; StrEG § 5 Abs. 2
    Diebstahl; Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 138
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.12.2001 - 3 StR 303/01

    Verurteilung im Mordfall ohne Leiche aufgehoben

    Auszug aus KG, 03.09.2012 - 121 Ss 157/12
    Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGH NStZ 2002, 309; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11).
  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 338/10

    Strafbarkeit des Skimming; bandenmäßige und gewerbsmäßige Fälschung von

    Auszug aus KG, 03.09.2012 - 121 Ss 157/12
    Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht (vgl. BGH NStZ 2011, 517 mit weit. Nachweisen; std. Rspr.).
  • BGH, 02.08.1989 - 3 StR 239/89

    Raub - Versuch - Gewalt - Gewaltanwendung - Raubüberfall - Geldbombe -

    Auszug aus KG, 03.09.2012 - 121 Ss 157/12
    Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (vgl. BGH NStZ 2002, 309; BGHR StGB § 22 Ansetzen 11).
  • LG Mönchengladbach, 03.09.2014 - 32 Ns 18/14

    Vorbereitungshandlung; Versuch; unmittelbares Ansetzen zum Gewahrsamsbruch

    Der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmales bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; NStZ 2014, 447; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes vorgelagert sind und unmittelbar in die straftatbestandliche Handlung einmünden (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Der Versuch einer Straftat erstreckt sich damit auch auf Gefährdungshandlungen, die nach der Vorstellung des Täters in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen oder in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1986, 20; NStZ 1987, 20; NStZ 1989, 473; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392; OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Voraussetzung ist, dass der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren Willensimpulses nicht mehr bedarf und der Täter objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestandes übergeht (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 289; NStZ 1993, 133; NStZ 1999, 395; NStZ 2001, 415; wistra 2008, 105; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen bedürfen diese abstrakt-generellen Maßstäbe zur Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, NStZ 2006, 331; NJW 2014, 1463; NStZ 2014, 447; KG, BeckRS 2013, 00392).

    Hierbei können etwa der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, oder die Dichte des Tatplans Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, NStZ 2006, 331; NJW 2014, 447; KG, BeckRS 2013, 00392).

  • OLG Köln, 18.05.2020 - 2 Ws 161/20

    Versuchsbeginn bei Cash Trapping

    Damit hängt der Taterfolg vorliegend in nicht nur unerheblichem Umfang noch von Handlungen Dritter ab, die dem Einfluss des Täters entzogen sind (vgl. auch KG Berlin v. 03.09.2012, 121 Ss 157/12, juris Rn. 9; LG Potsdam v. 06.10.2005, 26 (10) Ns 142/05, juris Rn. 52).
  • OLG Hamm, 07.12.2023 - 4 ORs 111/23

    "Wash-Wash-Verfahren"; Abgrenzung; Trickdiebstahl und Sachbetrug; Ansetzen zum

    Sofern der Tatentschluss des Angeklagten darauf gerichtet war, den Zeugen Q. durch die Vortäuschung der Fähigkeit und Bereitschaft, Geldscheine zu vermehren, dazu zu bewegen, seinen Gewahrsam an den Geldscheinen lediglich zu lockern, um dann durch einen Trick unbemerkt die Geldscheine an sich zu nehmen, würde es sich in rechtlicher Sicht um einen beabsichtigten Trickdiebstahl handeln (vgl. zur allgemeinen Abgrenzung zum Sachbetrug Fischer, StGB, 70. Auflage 2023, § 242 Rn. 27; für gängige Fallgestaltungen des "Wash-Wash"-Tricks vgl. auch Kudlich, Anm. zu KG, Beschluss vom 3. September 2012, (2) 121 Ss 157/12 (33/12) NStZ-RR 2013, 138 - JA 313, 552 und Burghardt/Bröckers, JuS 2014, 238).
  • OLG Dresden, 28.05.2020 - 2 OLG 22 Ss 369/20

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch beim Diebstahl

    Es genügt vielmehr, dass der Täter solche Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestandes vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden (vgl. BGH, MDR 1979, 152; NStZ 1993, 133; NStZ 1993, 398; NStZ 2001, 415; NStZ 2006, 331; NStZ 2008, 209; NStZ 2014, 447; NJW 2014, 1463; NJW 2014, 1463; KG, BeckRS 2013, 00392); OLG Hamm, BeckRS 2009, 24585).

    Hierbei können etwa der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, oder die Dichte des Tatplans Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, NStZ 2006, 331; NJW 2014, 447; KG, BeckRS 2013, 00392).

  • LG Köln, 18.08.2014 - 114 KLs 12/14

    Feststellung der Schuldigkeit wegen Diebstahls und Betruges; Gesamtwürdigung

    Auch wenn man mit dem Gefährdungsgedanken (s. hierzu auch KG Berlin, Beschl. v. 03.09.2012 - Az.: (2) 121 Ss 157/12 (33/12) - NStZ-RR 2013, 138 f.) darauf abstellen will, wie sehr das Rechtsgut bereits gefährdet ist, ist festzuhalten, dass noch nicht einmal ein Diebstahlsobjekt näher konkretisiert war.
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